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SatzungVereinssatzung des Förderverein Orientierungslauf e.V.
vom 16.10.1993
Erster Abschnitt: Allgemeines
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
Dritter Abschnitt: Vereinsorgane
Vierter Abschnitt: Auflösung des Vereins
Änderungen in der Reihenfolge der Beschlussfassungen:
Erster Abschnitt: Allgemeines§ 1: Name, Sitz(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Orientierungslauf", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V."). (2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. § 2: VereinszweckDer Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, die Sportart Orientierungslauf zu fördern und weiterzuentwickeln. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung und Verbesserung von Trainingsmöglichkeiten sowie durch die Unterstützung von Lehrgängen, Wettkämpfen sowie der Erstellung von Laufkarten. § 3: Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4: GeschäftsjahrGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift schriftlich an den Vorstand einzureichen. Beschränkt Geschäftsfähige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen angebotenen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben die vollgeschäftsfähigen Mitglieder sowie die juristischen Personen je eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten. § 7: BeitragsordnungDie Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung, die die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr regelt. § 8: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
§ 9: Austritt aus dem VereinDie freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 10: Vereinfachtes AusschlussverfahrenEin Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn diese in der zweiten Mahnung angedroht wurde und seit der Absendung dieser Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Der Beschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. § 11: Ausschluss aus dem VereinEin Mitglied, das in erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dritter Abschnitt: Vereinsorgane§ 12: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
§ 13: Die MitgliederversammlungDas höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie muss jährlich vom Vorstand einberufen werden. Desweiteren kann sie vom Vorstand, insofern er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, einberufen werden. Sie muss auf Antrag von mindestens dreißig Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden. § 14: Beschlussfähigkeit der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist eingeladen wurden. § 15: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. § 16: Der Vorstand
Der Vorstand ist das Arbeitsgremium des Vereines und setzt sich zusammen aus
§ 17: Wahl des Vorstandes(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Arbeitsperiode von zwei Jahren gewählt. (2) Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand durch ein von ihm berufenes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 18: Geschäftsbereich des Vorstandes(1) Geschäftsführende Vorstände sind die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. (2) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied oder einen anderen zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes bevollmächtigen. Hierzu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit des Vorstandes. § 19: Beschlussfassung des Vorstandes(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. (2) Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen. § 20: ProtokollierungBeschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. § 21: Kassenprüfung(1) Von der die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. (2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. (3) Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Vierter Abschnitt: Auflösung des Vereins§ 22: Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn bei der Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angegeben wurde. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund DSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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