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Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins Orientierungslauf e.V.

Neufassung vom 11.12.2022
beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2022

Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Sprach- & Schriftform
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit

Zweiter Abschnitt - Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beitragsordnung
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Austritt aus dem Verein
§ 9 Vereinfachtes Ausschlussverfahren
§ 10 Ausschluss aus dem Verein

Dritter Abschnitt - Vereinsorgane
§ 11 Vereinsorgane
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Bestellung des Vorstandes
§ 16 Geschäftsbereich des Vorstandes
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 18 Kassenprüfung
§ 19 Klagen gegen Beschlüsse

Vierter Abschnitt - Auflösung des Vereins
§ 20 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens


Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Sprach- & Schriftform

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Orientierungslauf e.V" (FV OL).

(2) Sitz des FV OL ist Frankfurt am Main, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Alle Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Text nur ein grammatikalisches Geschlecht verwendet wird, dient dies ausschließlich der Anwendung einer einfachen Sprache sowie besseren Lesbarkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, die Sportart Orientierungslauf zu fördern und weiterzuentwickeln. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung und Verbesserung von Trainingsmöglichkeiten sowie durch die Unterstützung von Lehrgängen, Wettkämpfen sowie der Erstellung von Laufkarten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den FV OL keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


Zweiter Abschnitt - Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift und einer E-Mail-Adresse schriftlich oder elektronisch in Textform an den Vorstand einzureichen. Beschränkt Geschäftsfähige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages, die unanfechtbar ist und keiner Begründung bedarf, wird dem Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung mitgeteilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen angebotenen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben voll geschäftsfähige natürliche Mitglieder, gesetzliche Vertreter beschränkt geschäfts¬fähiger natürlicher Mitglieder sowie juristische Personen je eine Stimme. Eine übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinsziel nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Finanzvorstand unaufgefordert über änderungen von Namen, Kontakt- und Bankdaten zu informieren.

(4) Das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen kann ein Mitglied nur ausüben, wenn sein Mitgliedsbeitrag spätestens am 31.03. des Versammlungsjahres beim Förderverein eingegangen ist. Bei Versäumnis kann auch kein Anspruch auf die Erstellung von Bescheinigungen oder Nachweisen erhoben werden.

§ 6 Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitrags¬ordnung, die die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr regelt.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austrittserklärung (§ 8),
  2. durch vereinfachtes Ausschlussverfahren (§ 9),
  3. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 10) oder
  4. mit dem Tod des Mitgliedes,

§ 8 Austritt aus dem Verein

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Vereinfachtes Ausschlussverfahren

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

(2) Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn dieser in der zweiten Mahnung angedroht wurde und seit der Absendung dieser Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

(3) Die Information des Mitgliedes und dessen Recht auf Widerspruch regelt § 10 (3) bis (5).

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(2) Vor dem Ausschluss wird das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich angehört. Hierzu wird das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich aufgefordert.

(3) Den Beschluss über den Ausschluss begründet der Vorstand schriftlich und stellt ihn dem Mitglied spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung zu.

(4) Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.

(5) über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


Dritter Abschnitt. Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie wird jährlich vom Vorstand einberufen. Des Weiteren kann sie vom Vorstand, insofern er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, einberufen werden. Auch wird sie auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch in Textform mindestens 6 Wochen vor dem Tagungsbeginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und parallel durch Veröffent¬lichung auf fv.orientierungslauf.de. Beschlussrelevante Sachverhalte müssen in der Tages¬ordnung benannt werden.

(3) Anträge an die MV müssen schriftlich spätestens 3 Wochen vor deren Beginn beim Vorstand eingereicht werden. Entscheidet dieser auf Basis von Anträgen über eine änderung der Tagesordnung, wird diese spätestens 2 Wochen vor Beginn der MV erneut auf fv.orientierungslauf.de veröffentlicht.

(4) Die MV wird online oder in Präsenz ausgerichtet. Der Onlinezugang wird durch Verwendung eines den Mitgliedern zugänglichen elektronischen Konferenzprogramms bereitgestellt, welches eine Bild- und Tonübertragung zulässt. Mit der Einladung wird neben dem elektronischen Konferenz¬programm bekanntgegeben, wie die Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben können. Für die Kommunikationsfähigkeit ist jedes Mitglied allein verantwortlich. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Leitung der MV erfolgt durch einen Versammlungsleiter, der durch den Vorstand bestimmt wird. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die MV beschlussfähig ist. Die MV ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder - beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.

(6) Darüber hinaus bestimmt der Versammlungsleiter mindestens einen Protokollführer für die Versammlung. Das Protokoll wird spätestens 2 Wochen nach Ende der MV auf fv.orientierungslauf.de veröffentlicht.

(7) Dringlichkeitsanträge können auf einer MV nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Grundsatzfragen des Vereins
  2. Genehmigung des Finanzetats
  3. Bestellung des Vorstandes (siehe auch § 15)
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Satzungsänderungen
  6. Beitragsordnung
  7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Berufung gegen Ausschluss (siehe auch § 10)
  9. Auflösung des Vereins

(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt. Bei Beschlüssen über die änderung der Satzung ist Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Einer änderung des Vereinszweckes müssen alle Mitglieder zustimmen, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder wird schriftlich eingeholt.

§ 14 Der Vorstand

Der ehrenamtlich tätige Vorstand ist das Arbeitsgremium des Vereines und setzt sich zusammen aus

  1. Erster Vorsitzender,
  2. Zweiter Vorsitzender,
  3. Finanzvorstand und
  4. zwei Vorstandsmitglieder ohne zugewiesene Funktion.

§ 15 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Arbeitsperiode von 2 Jahren gewählt.

(2) Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann sich der Vorstand durch ein von ihm berufenes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist und das Amt angenommen hat.

§ 16 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Geschäftsführende Vorstände sind die beiden Vorsitzenden und der Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

(2) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes bevollmächtigen. Hierzu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit des Vorstandes.

(3) Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen im Rahmen des genehmigten Finanzetats über die Mittelverwendung, insbesondere durch Beschlüsse über interne Anträge zur Umsetzung des Vereinszwecks.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindestens drei Vorstands¬mitglieder schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung kann durch in Präsenz abgegebene Erklärung, schrift¬lich oder elektronisch in Textform erfolgen.

(3) In Präsenz gefasste Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versamm¬lung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festgehalten, welche vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden unterschrieben werden. Im elektronischen Forum des Vorstandes auf o-sport.de werden Beschlüsse in Textform gefasst durch doku¬men¬tierte Entscheidung eines Vorsitzenden unter Fixierung des Abstimmungs¬ergebnisses.

§ 18 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Scheiden Kassenprüfer, gleich auch welchen Gründen, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand andere Personen bis zur nächsten Wahl berufen.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es mindestens einmal jährlich, das Belegwesen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht wie auch die satzungsgerechte Mittelverwendung zu überprüfen und den Kassenbestand zum Zeitpunkt der jeweiligen Kassenprüfung fest¬zustellen.

(3) Der Prüfzeitraum von einem Jahr darf in begründeten Fällen um maximal einen Monat über¬schrit¬ten werden, die Prüfung muss jedoch vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

(4) Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 19 Klagen gegen Beschlüsse

Eine Klage ist zulässig binnen 4 Wochen

  1. gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Veröffentlichung des Protokolls,
  2. gegen Beschlüsse des Vorstandes nach Information der Betroffenen oder Veröffentlichung auf fv.orientierungslauf.de.


Vierter Abschnitt. Auflösung des Vereins

§ 20 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgebenden Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Orientierungssport-Verband e.V. (DOSV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Orientierungssports zu verwenden hat.

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